Christa Zeller-Schreiner: 0173 / 653 4047 kontakt@regional-immobilien-fulda.de

Ihr Immobilienmakler in Fulda und Umgebung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regional Immobilien Fulda

Christa Zeller-Schreiner
Wiener Straße 12, 36039 Fulda
Erlaubnis nach § 34c GewO
Berufsaufsichtsbehörde: Landkreis Fulda, Kreisausschuss

Stand: 31.08.2026

Inhalt

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
2. Zustandekommen des Maklervertrages
3. Tätigkeit des Maklers
4. Immobilieninformationen und Unterlagen
5. Immobilienangebote und Exposés
6. Weitergabe von Informationen
7. Maklerprovision
8. Provisionspflicht bei Abschluss durch Dritte
9. Doppeltätigkeit
10. Aufwendungsersatz / besondere Leistungen
11. Haftung
12. Verjährung
13. Datenschutz
14. Geldwäschegesetz
15. Beurkundung und Vertragsschluss
16. Gerichtsstand
17. Verbraucherstreitbeilegung
18. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Tätigkeit der

Regional Immobilien Fulda
Christa Zeller-Schreiner
Wiener Straße 12
36039 Fulda
Telefon: 0661 49989044
E-Mail: kontakt@regional-immobilien-fulda.de
Internet: www.regional-immobilien-fulda.de

– nachfolgend „Makler“ genannt.

2. Die AGB gelten für sämtliche Maklertätigkeiten des Maklers, insbesondere für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen und die Vermittlung von Verträgen über Immobilien, soweit im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wurde.

3. Der konkrete Inhalt des jeweiligen Maklerauftrags ergibt sich vorrangig aus dem individuell geschlossenen Maklervertrag. Individuelle Vereinbarungen im Maklervertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

4. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere verbraucherschützende Vorschriften, bleiben unberührt.

5. Die Tätigkeit des Maklers richtet sich insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) sowie den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei der Vermittlung von Wohnraum nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz.

2. Zustandekommen des Maklervertrages

1. Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber bzw. Interessenten zustande.

2. Bei individuell abgeschlossenen Maklerverträgen gelten die dort vereinbarten Bedingungen.

3. Soweit ein Maklervertrag über ein konkretes Immobilienangebot auf Grundlage eines vom Makler bereitgestellten Exposés oder einer sonstigen Objektinformation zustande kommt, gelten diese AGB ergänzend, soweit sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

4. Die bloße Kenntnisnahme eines Immobilienangebotes, der bloße Abruf oder Download eines Exposés oder die bloße Kontaktaufnahme begründen für sich allein keinen Anspruch des Maklers auf Zahlung einer Maklerprovision.

5. Soweit gesetzlich eine besondere Form für den Maklervertrag vorgeschrieben ist, wird diese eingehalten.

Insbesondere bedarf ein Maklervertrag über die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum der Textform.

3. Tätigkeit des Maklers

1. Der Makler ist als Nachweis- und Vermittlungsmakler tätig.

2. Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Maklerauftrag.

3. Zu den möglichen Leistungen gehören insbesondere:
• Beratung des Auftraggebers hinsichtlich der Vermarktung;
• Ermittlung bzw. Einschätzung einer marktgerechten Preis- oder Mietvorstellung;
• Erstellung und Gestaltung von Exposés;
• Anfertigung bzw. Aufbereitung von Objektfotos;
• Veröffentlichung von Immobilienangeboten;
• gezielte Ansprache vorgemerkter Interessenten;
• Bearbeitung von Interessentenanfragen;
• Organisation und Durchführung von Besichtigungen;
• Aufnahme und Weiterleitung von Kauf- oder Mietangeboten;
• Unterstützung bei der Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen;
• organisatorische Begleitung der Vertragsabwicklung.

4. Welche Leistungen im Einzelfall tatsächlich geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag.

5. Der Makler schuldet grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere nicht den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Hauptvertrages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Immobilieninformationen und Unterlagen

1. Die vom Makler weitergegebenen Objektinformationen und Unterlagen beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, auf Angaben und Unterlagen des Eigentümers, Vermieters, Verkäufers, Verwalters oder sonstiger Auskunftspersonen des Auftraggebers sowie auf den dem Makler zur Verfügung gestellten Unterlagen.

2. Der Makler bemüht sich um eine sorgfältige und zutreffende Aufbereitung der ihm zur Verfügung gestellten Informationen.

3. Der Makler übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen, soweit er deren Richtigkeit nicht selbst überprüft hat.

4. Dem Auftraggeber bzw. Interessenten obliegt es, die für seine Entscheidung maßgeblichen Angaben und Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität zu prüfen und sich bei Bedarf fachkundiger Beratung zu bedienen.

5. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Wohn- und Nutzflächen, Grundstücksgrößen, Baujahr, baulichem Zustand, Genehmigungen, Nutzungsmöglichkeiten, Energiekennwerten, Mieten, Hausgeld, Betriebskosten, steuerlichen Auswirkungen sowie rechtlichen und baurechtlichen Verhältnissen.

6. Eine Haftung des Maklers für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleibt unberührt.

5. Immobilienangebote und Exposés

1. Die Immobilienangebote des Maklers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

2. Zwischenzeitliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreis, Mietpreis, Verfügbarkeit oder sonstiger Konditionen, bleiben vorbehalten.

3. Ein Immobilienangebot stellt grundsätzlich keine verbindliche Willenserklärung des Eigentümers oder Vermieters zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages dar.

4. Der Makler ist berechtigt, ein Angebot jederzeit zu ändern, zurückzunehmen oder die Vermarktung einzustellen, soweit keine entgegenstehende vertragliche Verpflichtung besteht.

6. Weitergabe von Informationen

1. Die vom Makler zur Verfügung gestellten Exposés, Objektunterlagen, Nachweise, Fotografien, Grundrisse und sonstigen Informationen sind grundsätzlich ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.

2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Maklers zulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.

3. Dies gilt nicht für die Weitergabe an Personen, deren Einbeziehung der Interessent zur Prüfung oder Finanzierung des beabsichtigten Immobiliengeschäfts berechtigterweise benötigt, soweit dadurch keine berechtigten Interessen des Maklers oder des Eigentümers beeinträchtigt werden.

4. Verstößt ein Empfänger gegen ein wirksames Weitergabeverbot und kommt infolge der unbefugten Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, bleiben etwaige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Maklers unberührt.

7. Maklerprovision

1. Entstehung des Provisionsanspruchs

Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht grundsätzlich gemäß § 652 BGB, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Hauptvertrag zustande kommt. Dies gilt vorbehaltlich der für den jeweiligen Vertrag geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Aufwendungen sind nur zu ersetzen, soweit dies im jeweiligen Maklervertrag wirksam vereinbart wurde.

2. Höhe und Vereinbarung der Maklervergütung

Die konkrete Höhe der Maklervergütung, deren Berechnungsgrundlage sowie die jeweilige Zahlungspflicht werden im jeweiligen Maklervertrag bzw. – soweit zulässig – im konkreten Immobilienangebot vereinbart.

Die in diesen AGB genannten gesetzlichen Vorgaben bleiben unberührt. Soweit für das jeweilige Rechtsgeschäft keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben zur Höhe oder Verteilung der Maklervergütung bestehen, kann die Maklervergütung frei vereinbart werden.

3. Verkauf von Immobilien

Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gelten insbesondere die §§ 656a ff. BGB.

Ist der Käufer Verbraucher, gelten insbesondere die gesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Maklerkosten. Wird der Makler für beide Parteien des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus tätig und lassen sich beide Parteien einen Maklerlohn versprechen, müssen sich die Parteien grundsätzlich in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichten.

Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen, gelten für eine Beteiligung der anderen Partei an der Maklervergütung die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 656d BGB.

Soweit gesetzlich zulässig, kann die Maklervergütung im jeweiligen Maklervertrag beispielsweise als Prozentsatz des vereinbarten Kaufpreises vereinbart werden. Die konkrete Provisionshöhe wird dort ausdrücklich festgelegt.

Bei sonstigen Immobiliengeschäften, insbesondere beim Verkauf von Grundstücken, Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Erbbaurechten, wird die Maklervergütung individuell im jeweiligen Maklervertrag vereinbart.

4. Umsatzsteuer

Soweit der Auftraggeber bzw. die provisionspflichtige Vertragspartei Verbraucher ist und eine Preisangabe gegenüber dem Verbraucher erfolgt, wird die Maklervergütung als Gesamtbetrag einschließlich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.

Gegenüber Unternehmern können Provisionsangaben zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgen, sofern im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.

Maßgeblich für die konkrete Vergütung ist stets die im jeweiligen Maklervertrag getroffene Vereinbarung.

5. Vermietung von Wohnraum

Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum gelten die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes, insbesondere die Regelungen über den Bestellergrundsatz sowie die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden.

Soweit aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt eine Maklervergütung vom Wohnungssuchenden verlangt werden darf, darf diese gemäß § 3 WoVermRG zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bei der Berechnung bleiben Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, außer Betracht.

Die konkrete Maklervergütung wird im jeweiligen Maklervertrag vereinbart.

6. Gewerbliche Vermietung und Verpachtung

Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen über Gewerbeimmobilien wird die Maklervergütung individuell im jeweiligen Maklervertrag vereinbart.

Die Vergütung kann insbesondere unter Berücksichtigung der Miethöhe, der Vertragslaufzeit, vereinbarter Optionen sowie des Umfangs der Maklertätigkeit als Vielfaches der monatlichen Nettokaltmiete oder in anderer geeigneter Weise vereinbart werden.

Soweit der provisionspflichtige Auftraggeber bzw. Vertragspartner Unternehmer ist, können Provisionsangaben zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden.

7. Fälligkeit

Die Maklervergütung ist grundsätzlich mit dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages fällig, soweit im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

8. Provisionspflicht bei Abschluss durch Dritte

Der Provisionsanspruch bleibt auch dann unberührt, wenn der Hauptvertrag nicht durch den Auftraggeber bzw. den ursprünglichen Angebotsempfänger selbst, sondern durch einen Dritten abgeschlossen wird, sofern der Abschluss auf dem Nachweis oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht.

Dies gilt insbesondere bei einem Abschluss durch einen bevollmächtigten Vertreter oder eine dem Auftraggeber bzw. Interessenten wirtschaftlich zuzurechnende Person, sofern der Abschluss auf dem Nachweis oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht.

Maßgeblich ist, ob der Abschluss dem ursprünglichen Maklernachweis bzw. der Vermittlung des Maklers rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist.

9. Doppeltätigkeit

Der Makler darf, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine entgegenstehenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, für mehrere an einem Immobiliengeschäft beteiligte Parteien tätig werden.

Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sind die besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Tätigkeit für beide Parteien und die Verteilung der Maklerkosten zu beachten.

10. Aufwendungsersatz / besondere Leistungen

1. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt.

2. Soweit im jeweiligen Maklervertrag ein Aufwendungsersatz vereinbart wird, können insbesondere tatsächlich entstandene und nachweisbare Aufwendungen für folgende Leistungen erfasst sein:
• Inserate und besondere Werbemaßnahmen;
• externe Dienstleistungen;
• Objektaufnahmen;
• Fahrtkosten;
• Beschaffung bestimmter Unterlagen;
• sonstige im konkreten Auftrag ausdrücklich vereinbarte Leistungen.

3. Bei Wohnraumvermittlung sind die besonderen gesetzlichen Einschränkungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu beachten. Insbesondere dürfen für vermittlungsbezogene Tätigkeiten grundsätzlich keine zusätzlichen Vergütungen neben dem gesetzlich zulässigen Entgelt verlangt werden. Nachweisbare Auslagen können nur im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt werden.

11. Haftung

1. Der Makler haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Makler nur, soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.

4. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

12. Verjährung

Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eine hiervon abweichende Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen wird in diesen AGB nicht vereinbart.

13. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Ergänzend gelten die auf der Homepage veröffentlichten Datenschutzhinweise der Regional Immobilien Fulda.

Bei konkreten Maklerverträgen gelten ergänzend die dem jeweiligen Vertrag beigefügten „Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Maklerverträgen und Immobiliengeschäften“.

14. Geldwäschegesetz

Der Makler ist als Immobilienmakler zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet.

Soweit gesetzlich erforderlich, ist der Makler insbesondere verpflichtet, seine Kunden und sonstige an einem Immobiliengeschäft beteiligte Personen zu identifizieren und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen einzuholen.

Der Kunde verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz bleiben unabhängig von diesen AGB bestehen.

15. Beurkundung und Vertragsschluss

Bei einem durch Nachweis oder Vermittlung des Maklers zustande kommenden Immobilienkaufvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler den Beurkundungstermin rechtzeitig mitzuteilen und ihm die Teilnahme am Beurkundungstermin zu ermöglichen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dem Makler nach Abschluss des Kaufvertrages eine Kopie, Abschrift oder einen sonstigen geeigneten Nachweis über den beurkundeten Kaufvertrag zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Prüfung und Abrechnung eines Provisionsanspruchs erforderlich ist.

16. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz des Maklers vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Schlussbestimmungen

1. Diese AGB gelten ergänzend zu den jeweils individuell vereinbarten Maklerverträgen.

2. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Maklervertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

3. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Maklervertrages richten sich nach den dort vereinbarten Bestimmungen und den gesetzlichen Formvorschriften.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

5. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.